21.04.2010

Grundschulddarlehen

Ein Grundschuldkredit wird als Recht an einem Grundstück in Rubrik III des Grundbuches eingetragen. Hiermit sichert sich der Geldgeber ab, seinen Teil der Anleihe bei ausbleiben der Rückzahlung durch einfache Pfändung wieder einzuholen. Hierbei wird berücksichtigt, an wievielter Stelle der Geldgeber

eingetragen wird. Je nach Rang steht er an erster, zweiter oder dritter Stelle und kann entsprechend seine Ablösung fordern. Steht er in den hinteren Rängen, ist das Risiko vergleichbar höher, nach Verkauf des Objektes nicht die komplette Kreditsumme wieder zu bekommen, wenn das Objekt unter seinem Wert verkauft wird und der Erstrangige keine Rücksicht auf Nachfolgende Gläubiger nehmen kann. Im Gegensatz zu einer Hypothek muss der Kredit nicht unmittelbar mit der gegebenen Sicherheit und umgekehrt zusammenhängen. Das Gesetz schreibt vor, das eine Hypothek eine Grundschuld nur im Zusammenhang mit dem Bau eines Hauses vergeben werden darf. Ein Grundschuldkredit kann auch für eine andere Sache (z.B.: Auto) vergeben sein. Durch die einfache Erweiterung des Sicherungsvertrages, wird der Grundschuldkredit für andere Forderungen entsprechend erweitert. Deshalb werden oft Grundschuldeintragungen im Gegensatz zu Hypotheken bevorzugt. Daneben ist es üblich auch Grundschuldzinsen und Nebenleistungen (Gebühren) einzutragen. Dabei sichern die Grundschuldzinsen höher Forderungen mit ab, die bei einem eventuellen Zahlungsverzug entstanden sind.


Um ohne vorheriges Urteil sein Recht einzufordern ist es notwendig sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen zu lassen, so ist die Zwangsvollstreckung auch nach einem Eigentümerwechsel noch möglich. Nach Abtragen der Schuld, muss der Kreditgeber (meist die Bank) die Grundschuld wieder frei geben. Er kann auch nicht die Forderung höher als Nachweisbar verlangen. Ist ein Grundschuldkredit in Höhe von 100.000,00 € eingetragen, und die Schuld nachweislich zu 50% abgetragen, könnte theoretisch die Eintragung gemindert werden. Allerdings sieht das in der Praxis anders auch, zum Einen kostet die Änderung jedes Mal Notargebühren und zum Anderen behält der Kreditgeber sein Recht an Grund und Boden aus Sicherheitsgründen gerne aufrecht bis zur absoluten Tilgung. Erst danach Erteilen die Kreditinstitute eine Löschungsbewilligung. Einen Rückgewährungsanspruch hat der Eigentümer nach Rückzahlung des Grundschuldkredites in jedem Fall.

Vorteile sind für beide Seiten ganz klar:

  • Flexibilität
  • Schnelle Kreditbewilligung
  • Recht unbürokratisch

Nachteile sind:

  • Schnellere Pfändungsmöglichkeit
  • Zu hohe Standardzins Eintragungen (meist 18%)
  • Die Versuchung statt die Grundschuld zu löschen, neue Schulden aufzunehmen

Kategorie: Kredite